SATZUNG

des

Kötzer-Narren-Clubs e.V. 1976




Die Kötzer Fasnacht soll von Bürgern geleitet werden, die für die Zukunft eine ansprechende, brauchtumsbewußte Fastnacht gewährleisten. Zu diesem Zweck haben sich Bürger im Kötzer-Narren-Club e.V. 1976 zusammengeschlossen und sich folgende Satzung gegeben.


I. Allgemeines

§ 1    Name und Sitz

Der Verein hat als eingetragener Verein folgenden Namen:
Kötzer-Narren-Club e.V. 1976

und hat seinen Sitz in Kötz. Er ist bereits unter VR 245 am 30.01.1978 ins Vereinsregister eingetragen worden.


§ 2    Zweck

a)  Der Kötzer-Narren-Club e.V. 1976 will in Kötz auf der Grundlage
alten Brauchtums die schwäbisch-alemannische Fastnacht
betreiben, das Fastnachtbrauchtum erhalten, pflegen und
fördern. Er ist der Träger der Planung und Organisation der
Kötzer Fastnacht.

b) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V.


§ 3    Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein wird ehrenamtlich geleitet.


§ 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft


§ 5    Voraussetzung und Mitgliedschaft
Mitglieder müssen sich schriftlich bei der Vorstandschaft bewerben.
Es kann jeder Mitglied werden, ob Einzelperson, Firma, Vereinigung,
Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft


§ 6    Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des 1. Beitrags.


§ 7    Arten der Mitgliedschaft
Der Kötzer-Narren-Club e.V. 1976 führt aktive Mitglieder sowie passive Mitglieder. Die Mitglieder unterstützen durch Beitragszahlungen und Spenden die Bemühungen des Kötzer-Narren-Clubs e.V. 1976.


§ 8    Rechter der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen und Umzügen teilzunehmen. Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
Der Kötzer-Narren-Club e.V. 1976 verpflichtet sich, eine Haftpflicht- versicherung für die Mitglieder abzuschließen.
Die Mitglieder erhalten jedoch keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 9    Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Kötzer-Narren-Clubs e.V. 1976 zur Erreichung des in § 2 festgelegten Zweckes.
Die aktiven Mitglieder tun dies im Besonderen dadurch, dass sie sich im Kostüm und Häs und unter der Maske einwandfrei benehmen, weder unverantwortlichen Unfug treiben, noch irgendwelchen Schaden anrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigenes Eigentum schonend zu behandeln. Jeder mutwillige oder durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schaden ist von demjenigen selbst zu tragen, der ihn verursacht hat.
Ausgeliehenes Vereinseigentum muss dem Verein unverzüglich bei der dafür bestimmten Person wieder ordnungsgemäß zurückgegeben werden. Jedes Mitglied hat den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 10  Ehrenmitglieder
Die Vorstandschaft kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich in besonderer Art um den Verein verdient gemacht haben.


§ 11  Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 12  Beendigung der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft ist beendet bei:
a) Ableben
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluß § 13
Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Geschäftsjahres- ende zu erklären.


§ 13 Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Vorstandschaft bei:
a) vereinsschädigendem Verhalten nach § 9,
b) groben bzw. wiederholten Verstößen gegen Zweck und Satzung des
Vereins,
c) mehr als zweijährigem Beitragsrückstand,
d) sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Eine Neuaufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.


III. Organe des Vereins


§ 14  Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
Der Verein hat folgende Abteilungen:
a) Jugendabteilung
b) Tanzsportabteilung
c) Musikabteilung
d) Brauchtumsabteilung


§ 15  Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie muss mindestens 2 Wochen vorher durch einmalige Veröffentlichung in der Günzburger Zeitung erfolgen.
Es muss mindestens eine Versammlung im Jahr abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden,
b) des Kassenberichts des Kassierers,
c) des Berichts der Kassenprüfer,
d) Vornahme und Erteilung der Entlastungen,
e) Berichte aus den Abteilungen,
f) Neuwahlen von Vorstandschaft und Kassenprüfer,
g) Entgegennahme von Anträgen und Anhörung von Wünschen der
Mitglieder.
h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
i) Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Abteilungen
k) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt nur über Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingereicht sein.
Über Anträge von Satzungsänderungen kann in diesem Fall nur beraten, aber nicht abgestimmt werden.
Beschlussfähigkeit besteht grundsätzlich, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder bei der Vorstandschaft einen entsprechenden Antrag, unter Angabe von Gründen, einreichen.


§ 16 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter
c) dem 2. Stellvertreter
d) dem Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) dem Schatzmeister
g) dem Kassierer
h) je einem Vertreter der Abteilungen
welche die volle Verantwortung für das ihnen zugeteilte Amt tragen. Die Aufgabe der Vorstandschaft ist die Planung und Durchführung der Kötzer Fastnacht, sowie allen weiteren Veranstaltungen während des Jahres, sowie die Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen und die Einführung von Brauchtumsveranstaltungen.


§ 17 Die Vertretungsberechtigten
Der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt und vertreten den Kötzer-Narren-Club e.V. 1976 gerichtlich und außergerichtlich.


§ 18  Amtsdauer der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß gewählt wurde.
Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.


§ 19  Vereinsvermögen
Die Vorstandschaft verfügt über das ganze Vermögen des Vereins. Es steht nur dem in § 2 aufgeführten Zweck zur Verfügung.
Das Vermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.


§ 21  Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 22 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks. Fällt das gesamt Vereinsvermögen der Gemeinde Kötz zu. Das Vermögen soll gemeinnützigen Zwecken in Verbindung mit der Brauchtumspflege der schwäbisch-alemannischen Fastnacht dienen.


§ 23  Jugendordnung
Die Jugendabteilung gibt sich eine eigene Jugendordnung.


Vorstehende Satzung tritt an Stelle der bisherigen, bei der Gründung des

Kötzer-Narren-Clubs e.V. 1976, erstellten Fassung vom 11.11.1977,

sowie der Änderung vom 16.01.1991.


Diese Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.


89359 Kötz, den 15.04.2005


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